Neue Kleinunternehmerregel 2020

Im Zuge des Bürokratieentlastungsgesetzes wurde zum 1.1.2020 die zulässige Umsatzgrenze von 17.500 € auf 22.000 € angehoben. Das bedeutet, dass Unternehmen, die nicht mehr als 22.000 € Umsatz im Jahr erzielen, sich vom Ausweis der Umsatzsteuer befreien lassen können. Die Erleichterung besteht darin, dass keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden brauchen. Damit entfällt bürokratischer Aufwand für Kleinunternehmen, allerdings auch die Möglichkeit, aus den Eingangsrechnungen die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Es ist empfehlenswert, sich bei seiner Steuerberatung über die Auswirkungen einer Inanspruchnahme dieser Regelung zu informieren.