Gründungszuschuss

Gründungswillige aus dem Arbeitslosengeld-I-Bezug haben die Möglichkeit, den Gründungszuschuss zu beantragen. Es handelt sich dabei aber keineswegs um eine Verpflichtung, sondern lediglich um eine Kann-Leistung. Die Interessierten müssen noch 150 Tage Restanspruch auf das Arbeitslosengeld haben. Zudem ist eine positive fachkundige Stellungnahme erforderlich. Basis hierfür ist ein aussagefähiger Businessplan, in dem die Geschäftsidee nachvollziehbar beschrieben ist. Es müssen eine Rentabilitäts- und eine Liquiditätsplanung vorliegen. Die Antragsteller sollten der fachkundigen Stelle, das können Banken, Kammern, Steuer- oder Unternehmensberater sein, ihre kaufmännische und fachliche Eignung für das Gründungsvorhaben darlegen können.

Auf Basis der in Zusammenarbeit mit mir erstellten Businesspläne und der von mir ausgestellten fachkundigen Stellungnahmen konnten bereits zahlreiche Gründerinnen und Gründer finanziell entspannt in die berufliche Zukunft starten.